
Umsatzsteuer
Die Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch dann, wenn die Lagerung nicht von jenem Unternehmen durchgeführt wird, das die Fruchtbarkeitsbehandlung vornimmt, sondern von einem anderen Unternehmer (Urteil vom 6.2.2020, 5 K 158/17 U).
Kein „Social Freezing“
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die Maßnahmen wegen einer organisch bedingten Sterilität durchgeführt werden. Das gesamte Verfahren muss also einem therapeutischen Zweck dienen. In Fällen des „Social Freezing“ ist die Einlagerung hingegen umsatzsteuerpflichtig. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az BFH V R 10/20).
Stand: 27. August 2020
Bild: anamejia18 - stock.adobe.com
Ausgabe Herbst 2020
Weitere Ausgaben
Frühjahr 2023 Winter 2022 Herbst 2022 Sommer 2022 Frühjahr 2022 Winter 2021 Herbst 2021 Sommer 2021 Frühjahr 2021 Winter 2020 Herbst 2020 Sommer 2020